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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMVg - BMVgBGebV)

V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 268
Geltung ab 23.09.2026; FNA: 202-5-26 Verwaltungsgebühren

Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,

2.
§ 59 Waffengesetz.

(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.


§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) 1Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. 2Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.


§ 3 Zeitgebühren



Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten

1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und

2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.


§ 4 Rahmengebühren



Für die Ermittlung der Stundensätze bei Rahmengebühren gilt § 3 entsprechend.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. September 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Abschnitt 2 Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
Abschnitt 3 Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)

Abschnitt 1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien


Teil A Gebühren


Nummer GebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien 15,00 bis 150,00
2Erstellung von Bescheinigungen, Recherchieren von Unterlagen in
schwierigen Fällen
 
2.1über den Gesundheitszustand ohne erhöhten Aufwand 25,00 bis 150,00
2.2über den Gesundheitszustand mit erhöhtem Aufwand 45,00 bis 215,00
2.3nach den Nummern 2.1 und 2.2 aus dem Dienst-, Amts- oder Beschäftigungs-
verhältnis
0,00


Teil B Auslagen


NummerAuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Kosten für Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag
erstellt werden
 
1.1- je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß 0,10
1.2- je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß 0,15
1.3- je DIN-A4-Seite, in Farbe 0,50
1.4- je DIN-A3-Seite, in Farbe 0,85
2Kosten für die Wiedergabe von mikroverfilmten Akten auf Papier je Seite 0,25
3Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder
Filmkopien
in tatsächlich
entstandener Höhe
4Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung in tatsächlich
entstandener Höhe
5Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter in tatsächlich
entstandener Höhe


Abschnitt 2 Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)


Teil A Gebühren


Nummer GebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 1 Nummer 106 WaffVwV-
BMVg
0,00
2Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 3 Nummer 301 WaffVwV-
BMVg
120,00
3Ausstellen von Waffenausweisen  
3.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
3.2Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
4Ausstellen von Waffen- und Dienstausweisen  
4.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
4.2Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
5Ausstellen von Waffen- und Sonderausweisen  
5.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
5.2Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
6Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung 
6.1Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der
ausstellenden Behörde aus Gründen der Billigkeit, sofern keine sachliche
Gebührenbefreiung vorliegt, bis zur Hälfte des vorgesehenen Gebührenbetrags
erfolgen.
 
6.2Eine Befreiung von der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der
ausstellenden Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses, sofern keine
sachliche Gebührenbefreiung vorliegt, erfolgen.
 
6.3Eine Ermäßigung der Gebühren, bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühren
nach den Nummern 3.2, 4.2 und 5.2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde
erfolgen, wenn der Verlust des Ausweises im unmittelbaren zeitlichen Zusam-
menhang mit einer regelmäßigen Folgeausstellung nach Fristablauf steht. Von
einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn eine Folgeausstellung innerhalb von einem Monat vorgesehen ist.
 


Teil B Auslagen


NummerAuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Leistungen im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen nach der
WaffVwV-BMVg
in tatsächlich
entstandener Höhe
1.1Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter  
1.2Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung  


Abschnitt 3 Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)


Teil A Gebühren


Nummer GebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Gebühren für die Benutzung  
1.1der Dauerausstellung  
1.1.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 5,00
1.1.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.1.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
7,00
1.1.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 3,00
1.1.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 3,00
1.2der Wechselausstellung/Sonderausstellung  
1.2.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 5,00
1.2.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.2.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
7,00
1.2.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 3,00
1.2.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 3,00
1.3Kombi-Ticket (Dauer- und Wechselausstellung)  
1.3.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 7,00
1.3.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 6,00
1.3.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
10,00
1.3.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 4,00
1.3.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.4Jahreskarte15,00
1.4.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 15,00
1.4.2eine Person nach Nummer 2.2 10,00
2Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung für die Benutzung nach
Nummer 1
 
2.1Gebührenbefreiung besteht für:
- Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und das
MHM im Klassenverband besuchen,
- Bundesfreiwilligendienstleistende,
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr leisten,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
- Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr mit „Ausweis Res",
- Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund anerkannter Dienstbeschädigung
ausgeschieden sind,
- Angehörige der Streitkräfte der NATO,
- eine Begleitperson für Schwerbehinderte, soweit im Schwerbehindertenaus-
weis vermerkt,
- Mitglieder des Internationalen Museumsrates (ICOM),
0,00
 - Mitglieder des Deutschen Museumsbundes,
- Pressevertreterinnen und Pressevertreter,
- angemeldete Gruppen der Karrierecenter der Bundeswehr im Rahmen
personalwerblicher Maßnahmen,
- angemeldete Gruppen der Jugendoffiziere im Rahmen der Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr.
 
2.2Gebührenermäßigung wird gewährt für:
- Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Studierende,
- Auszubildende,
- schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2
Absatz 2 oder Absatz 3 SGB IX) sowie als notwendig anerkannte Begleit-
personen,
- Leistungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 SGB II,
- Leistungsberechtigte nach § 19 SGB XII,
- Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,
- Mitglieder des Verbandes der Reservisten der Bundeswehr e. V.,
- Mitglieder des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.,
- Mitglieder des Deutschen Bundeswehrverbandes,
- Inhaberinnen und Inhaber des Kulturpasses Elbe-Labe.
 
3Aufwand für die Bereitstellung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Film-
material sowie von Digitalisaten aus den Sammlungsbeständen des MHM zur
Benutzung im MHM
 
3.1Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut (je angefangenen Tag) 22,00
3.2Filmmaterial oder Tonträger (je angefangene Stunde) 10,00
4Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu
kommerziellen Zwecken
 
4.1Publikation im Druck oder auf elektronischen Speichermedien, je
Reproduktion bei einer Auflage
 
4.1.1bis 3.000 Exemplare 15,00
4.1.2bis 5.000 Exemplare 25,00
4.1.3bis 25.000 Exemplare 35,00
4.1.4bis 50.000 Exemplare 45,00
4.1.5bis 100.000 Exemplare 60,00
4.1.6bis 150.000 Exemplare 90,00
4.1.7bis 300.000 Exemplare 120,00
4.1.8über 300.000 Exemplare 160,00
4.1.9Ermäßigung der Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.8 für die Ausgabe auf
dem Datenträger bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf optischem
Datenträger auf die Hälfte der Gebühr
 
4.2Wiedergabe in Onlinediensten, je Reproduktion  
4.2.1für eine Woche 25,00
4.2.2für einen Monat 30,00
4.2.3für drei Monate 70,00
4.2.4für sechs Monate 110,00
4.2.5für ein Jahr 180,00
4.3 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilmen, je
Reproduktion
70,00
5Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu nicht
kommerziellen Zwecken
0,00
6Bearbeiten von Anfragen  
6.1schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche 50,00
6.1.1erste halbe Stunde 0,00
6.1.2je weitere angefangene halbe Stunde 50,00
6.2Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche zu wissenschaftlichen
Zwecken im öffentlichen Interesse
0,00
6.2.1erste Stunde 0,00
6.2.2je weitere angefangene Stunde 50,00
7Gebührenbefreiung von den Gebühren für die Benutzung zu nicht
kommerziellen Zwecken
 
7.1Gebührenbefreiung besteht für:
- Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM
schreiben,
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen
Projekt des Museums arbeiten,
- Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums e. V.,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die im Museum
- einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
- einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
- Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre
Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des MHM vorhandener
eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
7.2Eine Gebührenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härte, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses für
Personen nach Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühren gewährt
werden.
 


Teil B Auslagen


Nummer AuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Fotoleistungen 
1.1Foto bei vorhandenem Negativ pro Stück 10,00
1.2Pauschale für schwierige oder umfangreiche Fotoleistungen 30,00
2Ausführung reprographischer Arbeiten auf Papier (inkl. Vergrößerung von
DIN A4 auf DIN A3)
 
2.1- je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß 0,10
2.2- je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß 0,15
2.3- je DIN-A4-Seite, in Farbe 0,50
2.4- je DIN-A3-Seite, in Farbe 0,85
3Reproduktion digitalisierter Vorlagen als Datei  
3.1Format JPEG, 300 dpi, je Stück 1,00
3.2Format JPEG, 600 dpi, je Stück 3,00
3.3anderes Format, je Stück 6,00
3.4Reproduktion von bisher nicht digitalisierten Vorlagen, je Stück 15,00
4Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung in tatsächlich
entstandener Höhe
5Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung für Leistungen zur Benutzung
für nicht kommerzielle Zwecke
 
5.1Auslagenbefreiung besteht für:
- Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM
schreiben,
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen
Projekt des Museums arbeiten,
- Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr
e. V.,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
die im Museum
- einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
- einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
- Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre
Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des Museums vorhandener
eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
5.2Eine Auslagenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härte oder aus Gründen des öffentlichen Interesses, für
Personen nach Teil A Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Auslagen
gewährt werden. Davon ausgenommen sind die Auslagentatbestände nach
Nummer 4.
 



Anlage 2 (zu § 3 Nummer 1) Pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundeswehr


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kostenblock  Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 - Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürzt Verwaltungsbeschäftigte
eDEinfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 33,32
mDMittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a 38,59
gDGehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 52,44
hDHöherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü 74,35
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürzt Verwaltungsbeschäftigte
eDEinfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 31,86
mDMittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a 36,82
gDGehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 49,86
hDHöherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü 70,64
Abschnitt 2 - Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 13,33



Anlage 3 (zu § 3 Nummer 2) Pauschale Stundensätze für Soldatinnen und Soldaten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kostenblock  Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 - Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
 Soldatinnen und Soldaten
 Mannschaften39,91
 Unteroffiziere57,27
 Offiziere97,80
 Stabsoffiziere127,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
 Soldatinnen und Soldaten
 Mannschaften38,21
 Unteroffiziere54,83
 Offiziere93,62
 Stabsoffiziere122,28
Abschnitt 2 - Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 13,33