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§ 4 - Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV)

§ 4 Schriftverkehr mit europäischen Stellen



Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den direkten Schriftverkehr zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 4 EIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 494 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 494 9. ZustAnpV Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
...  In § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 und 2 der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai 1999 (BGBl. I S. 1072) ...