Änderung § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.11.2006

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen


(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



 



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