§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Aufsicht über die Treuhandstellen | |
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt. |
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. |