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Änderung § 1 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues


(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen wird eingestellt.

(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Einstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen erfüllt.

(Text alte Fassung)

(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.

(Text neue Fassung)

(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.

(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom Hundert.