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Änderung § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen


(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



 

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