Änderung § 24 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 25.07.2017

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2531
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Bergmannswohnungen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.



 
(heute geltende Fassung) 



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