§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Treuhandstellen | |
(Text alte Fassung) Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen. | (Text neue Fassung) Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen. |