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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ProdHaftRMoG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden." - 2.
- Nach Absatz 1b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ProdHaftRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdHaftRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 ProdHaftRMoG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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