Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 KlFzKV-BinSch vom 17.10.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 KlFzKV-BinSch und Änderungshistorie der KlFzKV-BinSch

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 9 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Änderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1. sein Name oder seine Anschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d oder f gemachten Angaben oder



2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

3. die Eigentumsverhältnisse

vorherige Änderung

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.



geändert haben. 2 In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3 Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. 4 Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. 5 Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1 Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2 Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige