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Änderung § 10 KlFzKV-BinSch vom 01.10.2006

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§ 10 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 10 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder zugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort.

(2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.

(3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach § 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden. In diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als Ausweis nach § 6 Nr. 3.