Änderung § 9 KlFzKV-BinSch vom 01.12.2011

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§ 9 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Änderungen


(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1. sein Name oder seine Anschrift,

(Text alte Fassung)

2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8 gemachten Angaben oder

(Text neue Fassung)

2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d oder f gemachten Angaben oder

3. die Eigentumsverhältnisse

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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