Änderung § 8 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KlFzKV-BinSch, alle Änderungen durch Artikel 39 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der KlFzKV-BinSch

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§ 8 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.

(3) 1 Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2 Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.

(4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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