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§ 20 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch die Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095), außer Kraft.



 

Zitierungen von § 20 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussvorschriften § 20 Inkrafttreten". h) Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende Angaben ...