- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
- a)
- Schwefeldioxid
| Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60% des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40% des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 μg/m³) |
- b)
- Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
| Gesundheitsschutz (NO2) | Gesundheitsschutz (NO2) | Vegetationsschutz (NOx) |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 μg/m³) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 μg/m³) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 μg/m³) |
- c)
- Partikel
| Gesundheitsschutz | Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (30 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 14 μg/m³ als Jahresmittelwert |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (20 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 10 μg/m³ als Jahresmittelwert |
- d)
- Blei
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 μg/m³) |
- e)
- Benzol
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (3,5 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (2 μg/m³) |
- f)
- Kohlenmonoxid
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (7 mg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (5 mg/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwelle
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung. Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007) ... der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der ... 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten, - in ... Alarmschwellen festgelegt sind, - in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten. Um angemessene ...