Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
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- Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;
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- Vorhersagen:
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- Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;
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- betroffenen geographischen Bereich;
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- Dauer der Überschreitung;
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- gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;
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- von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241