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Änderung § 3 22. BImSchV vom 06.03.2007

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§ 3 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdioxid (NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid


(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 μg/m³ (98- Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während eines Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume).

(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)

200 μg/m³

bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 80 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 μg/m³.

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)

40 μg/m³.

(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 16 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 μg/m³.

(Text neue Fassung)

(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)

vorherige Änderung nächste Änderung

30 μg/m³.

Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingehalten werden.




30 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt

400 μg/m³,

gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.

vorherige Änderung

(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.



(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.