Änderung § 15 22. BImSchV vom 06.03.2007

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§ 15 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 15 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15


(Text neue Fassung)

§ 15 Zielwerte


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10 -Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:

Arsen 6 Nanogramm pro Kubikmeter

Kadmium 5 Nanogramm pro Kubikmeter

Nickel 20 Nanogramm pro Kubikmeter

Benzo(a)pyren 1 Nanogramm pro Kubikmeter.





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