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§ 81f - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte


§ 81f hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln,

2.
Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und

3.
Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009

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Frühere Fassungen von § 81f VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 81f VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81f VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83b VAG Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte (vom 02.06.2007)
... oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014)
... 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7 Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b ... 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... (V.1.) a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2, die §§ 81f , 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 111b VAG Maßnahmen der Rechtsaufsicht (vom 02.06.2007)
... § 110a Abs. 1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2, § 81f oder § 83b nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde des ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f , 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung. (4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand ...
§ 144a VAG Unbefugte Versicherungsvermittlung (vom 01.01.2008)
... oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt. ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 81e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte". b) Nach der Angabe zu ... 121e findet Anwendung." 16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt: „§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte ... 16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt: „§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (1) Werden ohne die nach ... oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung ... 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, ... 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § ... a wird wie folgt gefasst: „a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f , 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, ... „Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2" die Angabe „, § 81f oder § 83b" eingefügt. 30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe ... 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f , 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g ... des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung. (4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer ... Satz 3, 4 oder 5, jeweils" durch die Angabe „§ 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1," ersetzt. 55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind." 14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 ... 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f , 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Weisungen für die Abwick- lung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 ... lung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 ... (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 ... § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 10.000 ... mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 10.000 6.7.2 Jeder Folgebescheid zu ... für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 ... werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 ... (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 ... § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 4.000". ... mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 4.000". nn) In Nummer 6.9 ...


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