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§ 121g - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften



(1) 1Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. 2Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen. 3Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a, 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. 2Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. 3Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(3) 1Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. 2Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. 3Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. 4Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. 5Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. 6Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. 7§ 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über

1.
die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

2.
die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation sowie Transparenz sicherstellen.





 

Frühere Fassungen von § 121g VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 2 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121g VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121g VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VAG Aufsichtspflichtige Unternehmen (vom 02.06.2007)
... des § 112 Abs. 1 und 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g . (2) (weggefallen) (3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht ...
§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten (vom 14.12.2010)
... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine ...
§ 66 VAG Sicherungsvermögen (vom 08.09.2015)
... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften; 13. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den ...
§ 121b VAG Anlagegrundsätze (vom 01.08.2009)
... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine ...
§ 146 VAG Bundesaufsicht (vom 04.07.2013)
... im Sinne des § 1b, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124, 3. die öffentlich-rechtlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 29 BsGaV Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften
... ist oder 2. Teil einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines vergleichbaren ausländischen Aufsichtsrechts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften § 121h Geschäftstätigkeit durch eine ... des § 112 Abs. 1 und 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g ." b) In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnversicherungsanstalt - ... zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt." 12. § 66 wird wie ... zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten für ... Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften; 13. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die ... staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Gehören ... nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung (1) ... oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften (1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine ... 1 b" die Wörter „die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g " eingefügt. 56. In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe ...
Artikel 3 8. VAGuaÄndG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen ... zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 64a," die Angabe „§ 64b," eingefügt. 9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12," die Angabe ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Angabe „im Sitzland" die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g " eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine" die ... wird und über eine" die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g " gestrichen. 11. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort ... der Angabe „im Sitzland" die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g " eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine" die ... wird und über eine" die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g " gestrichen. 13. § 81b wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine ... Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist." 29. § 121g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ...
Artikel 4 FMVAStärkG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... „im Sitzland" die Wörter „entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter „mit den ... eingefügt und die Wörter „mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen. b) In ... „im Sitzland" die Wörter „entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter „mit den ... eingefügt und die Wörter „mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen. 4. In ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 6 EUFAAnpG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „Absatz 4 und 5 sowie" ersetzt. 11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 83," durch die Wörter ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind." 30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ein Komma sowie die Angabe „§ 64a" eingefügt. 30. In § 121g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Satz 3 Nr. 3" und vor der Angabe „§ 159 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „§ 121g Abs. 1 Satz 2 VAG;" eingefügt. bb) Nach der Nummer 6.1.1.4 wird folgende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 1 KapAusstV (vom 22.08.2013)
... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und ...
§ 4 KapAusstV (vom 01.08.2009)
... wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und ...