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§ 80f - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung



(1) 1Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 2Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.

(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(3) 1Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. 3Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. 4In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. 5Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 6§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 80f VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 3 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 4 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
aktuellvor 21.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80f VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80f VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 VAG Umfang der Prüfung (vom 19.12.2014)
... 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist ...
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... 54b, 54c und § 56a *) Absatz 3 und 4, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, §§ 80c bis 80f , § 85 Satz 2, § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung". 2. § 57 wird ... 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert ... Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung (1) Die Pflicht zur ... des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 3 GWPräOptG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch das Wort „Verdachtsmeldungen" ersetzt. 2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe eingefügt: „§ 80g Verstärkte ... für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen." 4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt: „§ 80g Verstärkte ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 7 ZDUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7," die Angabe „§§ 80c bis 80f ," ...