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§ 64d - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan *)


§ 64d hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. 2Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) 1Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Einfügung durch Artikel 1 Nr. 5 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgte sinngemäß nach § 64b VAG.


Text in der Fassung des Artikels 1 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014

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Frühere Fassungen von § 64d VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 1 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 64d VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64d VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d , § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 LVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan". b) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt ... bewertet wird" ersetzt. 5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan (1) ... 5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan (1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der ... In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe „§ 80" die Angabe „§ 64d ," eingefügt. 13. Nach § 123g wird folgender § 123h ...


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