(1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085