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§ 7b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung



(1) 1Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. 2Dieser hat im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

(2) 1Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist. 2Er kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln. 3Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. 4Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates zu bearbeiten, für den er benannt ist.

(3) 1Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei diesem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen. 2Hat sich der Unfall in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat und das nationale Versicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist. 3In diesem Fall gilt § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend. 4Die Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten durch ein ausländisches Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.





 

Frühere Fassungen von § 7b VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 24.04.2013 BGBl. I S. 932
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (vom 04.07.2013)
... 10 Buchstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden Schadenregulierungsbeauftragten, 9. für die Mitglieder des ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt, 1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt, 2. einer Vorschrift ...
§ 155 VAG Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
... zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 2 VVGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 2 2. PflVGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a" die Angabe „Abs. 1" ...