(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird.
(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§
66 Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist. Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche entsprechend, die zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013) ... 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77 , 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch ... 1. Nr. 1, 3 und 4, 2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und 3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht, ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248