(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§
66 Abs. 6 und 6a) haben
- 1.
- die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
- 2.
- Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß §
66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§
66 Abs. 1 bis 4, 6a).
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu ...
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434