Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach §
111 Abs. 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in §
87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen. §
87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach §
111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...