Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 106c - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 106c Spartentrennung


§ 106c wird in 3 Vorschriften zitiert

Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Versicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.

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Zitierungen von § 106c VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106c VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 VAG Erlaubnisvorbehalt (vom 14.12.2010)
...  (3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der ...
§ 118f VAG Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis ...


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