§ 108 Bestandübertragung
(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung (§
106 Abs. 2) auf die inländische Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 1 übertragen und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens überwacht, so bleiben die von einer Niederlassung für den übertragenen Bestand gestellten Sicherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
(2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer Niederlassung (§
106 Abs. 2) ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen.
(3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt §
14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 108 VAG
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interne Verweise§ 105 VAG Erlaubnisvorbehalt (vom 14.12.2010) ... (3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ...
§ 134 VAG Falsche Angaben (vom 02.06.2007) ... eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 121i Abs. 2 Satz 1)" eingefügt. b) Die Angabe (§§ 14, 108 )" wird durch die Angabe (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 ... 14, 108)" wird durch die Angabe (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis ... 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung ... 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG) 6.4.1 für jede betroffene Sparte, ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... jj) In Nummer 6.4 werden nach der Angabe sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG" die Angaben ; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG" ...
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