§ 114 Kapitalausstattung
(1) Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen
- 1.
- über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne;
- 2.
- über den für Pensionsfonds maßgeblichen Mindestbetrag des Garantiefonds seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,
- 3.
- darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen,
- 4.
- darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel zu berichten ist, sowie über Form und Inhalt dieses Berichts.
Frühere Fassungen von § 114 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... im Versorgungsfall; 2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt; 3. § 7 Abs. 1 mit der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Zitate in aufgehobenen TitelnPensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4180; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 6 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel PFKAustV ... Grund des § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom ...
§ 3 PFKAustV Eigenmittel (vom 29.05.2009) ... von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen ... nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Kapital, das aufgrund der ... Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, 1. wenn es im Falle der ... nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (4) Der Gesamtbetrag des ... Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel ...
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