§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.
interne Verweise§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122 , 123. (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung ...
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