1Die Festlegungen, die entweder entsprechend §
34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des
Aktiengesetzes oder entsprechend §
35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des
Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
2Die Frist, die entweder entsprechend §
34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
76 Absatz 4 Satz 3 des
Aktiengesetzes oder entsprechend §
35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
111 Absatz 5 Satz 3 des
Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248