(1) §
34 Satz 1 und §
39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§
80 und
91 Abs. 2 des
Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt §
80 des
Aktiengesetzes entsprechend.