Änderung § 123 VAG vom 01.01.2008

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§ 123 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 123 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 Sicherungsvermögensfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung

Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Sicherungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.



1 Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.




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