Änderung § 10 VAG vom 17.12.2009

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§ 10 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
§ 10 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen


(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;

2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;

3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;

4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;

5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;

6. über die inländischen Gerichtsstände;

7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz genannten Großrisiken.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 



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