Änderung § 28 VAG vom 01.01.2007

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§ 28 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 28 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 78 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Bekanntmachungen


(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.

(Text neue Fassung)

(2) Bekanntmachungen sind in den Bundesanzeiger einzurücken.




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