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Änderung § 121d VAG vom 02.06.2007

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§ 121d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 121d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 121d Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im Sinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen

1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne und

2. über den für die Lebensrückversicherung und für die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77 S. 17), sowie

3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen nach Maßgabe der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1).


(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über

1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2. den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds.