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Änderung § 14a VAG vom 01.01.2008

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§ 14a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 14a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Umwandlung


(Text alte Fassung)

Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

(Text neue Fassung)

Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.