Änderung § 92 VAG vom 01.01.2008

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§ 92 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 92 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Versicherungsbeirat


(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.

(Text alte Fassung)

(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. 2 Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.

(3) 1 Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten.




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