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Änderung § 110d VAG vom 01.01.2008

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§ 110d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 110d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

(Textabschnitt unverändert)

§ 110d Niederlassung


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

(2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;

2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen;

3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;

4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt;

(Text alte Fassung)

5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

5. § 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine Niederlassung voraussetzen.