§ 123 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 123 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
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(Text alte Fassung) § 123 Sicherungsvermögensfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 123 (aufgehoben) |
Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Sicherungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren. |