Änderung § 104i VAG vom 01.08.2009

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§ 104i VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 104i VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104i Erstmalige Anwendung


(Text neue Fassung)

§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene


vorherige Änderung

Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.



(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.

(2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das

1. als beteiligtes Unternehmen nach §
104a Abs. 2 Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht oder

2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates oder einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Beteiligung ist dabei das übergeordnete Unternehmen dasjenige Unternehmen, welches der Gruppenspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher Stufe stehenden Tochterunternehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige mit der höchsten Bilanzsumme.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann
die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Unternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.

(3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder überschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören.





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