Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 VAG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 VAG, alle Änderungen durch Artikel 97 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 97 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Führen von Bezeichnungen


(1) Die Bezeichnung 'Versicherung', 'Versicherer', 'Assekuranz', 'Rückversicherung', 'Rückversicherer' und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)