Änderung § 55a VAG vom 14.12.2010

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§ 55a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 55a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 55a Interne Rechnungslegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, Vorschriften zu erlassen

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, Vorschriften zu erlassen

1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

1a. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden internen Zwischenberichts, bestehend aus einer Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu berichten ist und die Kriterien, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als wichtig anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und die zulässigen Datenträger und Übertragungswege;

2. über Fristen für die Einreichung der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde;

3. über den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 341k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie über den Inhalt und die Frist für die Einreichung eines Sachverständigenberichts, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist.

vorherige Änderung

Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, ganz oder zum Teil auf die Bundesanstalt übertragen werden.

(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versicherungsunternehmen,
die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hören.



Die Ermächtigung kann für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) (aufgehoben)


(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.






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