§ 28 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 28 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 78 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Bekanntmachungen | |
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. | (Text neue Fassung) (2) Bekanntmachungen sind in den Bundesanzeiger einzurücken. |