§ 123g VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 123g VAG n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
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(Text alte Fassung) § 123g (neu) | (Text neue Fassung)§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz |
§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt. |