Änderung § 104t VAG vom 04.07.2013

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§ 104t VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 104t VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene


(Text neue Fassung)

§ 104t (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber

1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen;

2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widersprechen.



 



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