Änderung § 64c VAG vom 19.12.2014

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§ 64c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 64c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64c Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009


vorherige Änderung

 


(1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.




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