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Änderung § 33 VAG vom 01.01.2007

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§ 33 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 33 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem Inhalt der Eintragung:

1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen (§ 24);

2. was nach § 28 festgesetzt ist;

3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) bestellt und zusammengesetzt werden;

4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Aufsichtsrat angehört;

5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.