Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 80a VAG vom 22.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 80a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 80a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler


vorherige Änderung

 


Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.